Campingplatz Olympiasee, Foto: Chrsitel Heppner

Allgemeine Geschäftsbedingungen Mittelelbe Radverleih

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Präambel
Die nachfolgenden AGBs regeln die rechtlichen Details zwischen Mieter und Vermieter im Radverleih Bereich der Mittelelbe Tourismus GmbH. Mieter ist dabei die jeweilige, im Verleihvertrag oder in einer online Buchungsmaske entsprechend eingetragene private oder juristische Person oder deren entsprechend eingesetzter Vertreter. Vermieter ist die Mittelelbe Tourismus GmbH, vertreten durch ihren jeweiligen Geschäftsführer oder einen eingesetzten Erfüllungsgehilfen.
Die AGBs regeln den Ablauf des Verleihgeschäfts bis zur Rückgabe, eventuelle Haftungen für beide Seiten und Lösungen im Falle von Schäden oder anderen Problemen. Sie sollen den Ablauf für alle Beteiligten so reibungslos und optimal wie möglich gestalten. Individuelle vertragliche Vereinbarungen können über den AGBs stehen, sind in jedem Fall schriftlich zu fixieren. Im Idealfall sollten sie die AGBs lediglich ergänzen.
Ziel ist es den Verleihprozess für alle Beteiligten so eindeutig, angenehm und sicher wie möglich zu gestalten und dem Mieter angenehme Radtouren zu bescheren.


§1 Leihgegenstand und Nutzung
 Der Mieter erkennt durch Übernahme (nach Funktionstest und/oder Probefahrt) des vermieteten Leihgegenstandes an, dass dieser sich in einem mangelfreien, sauberen, ordnungsgemäßen, fahr- bzw. nutzungsbereiten und verkehrssichern Zustand befindet. Als Leihgegenstand werden alle geliehenen Objekte anerkannt, welche im Mietvertrag aufgeführt sind.
Der Mieter nutzt den Leihgegenstand auf eigene Gefahr.
Der Mieter darf den Leihgegenstand nur in gebrauchs- und / bzw. verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften benutzen.
Mit seiner Unterschrift bestätigt der Mieter, dass er über ausreichende Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt, um den Leihgegenstand sicher und Rechtskonform (bei Einsätzen im Ausland auch Rechtskonform im jeweiligen Land) zu nutzen, zu bedienen und zu steuern.

§2 Preise, Reservierung, Rücktritt von Reservierungen, Vertragsabschluss
Die Berechnung und die Angabe von Preisen sind der jeweils aktuell gültigen Preisliste zu entnehmen und / oder beim Vermieter zu erfragen und / oder im Mietvertrag / Angebot eindeutig aufgeführt.
Reservierungen erfolgen nach bestätigtem Eingang, des vom Kunden unterzeichneten Mietvertrages, beim Vermieter. Der Mietvertrag gilt damit als geschlossen.
Der Mieter kann bis 2 Wochen vor Mietbeginn kostenfrei von der Reservierung zurücktreten. Einzelne Mietgegenstände (max. 10% des vertraglich geregelten Gesamtumfanges) können bis einen Tag vor Mietbeginn kostenfrei storniert werden.
Der Vermieter behält sich einen Rücktritt vom Mietvertrag zu jeder Zeit vor, wenn an der Glaubwürdigkeit und / oder Zahlungsfähigkeit des Mieters Zweifel bestehen.
Der Mieter teilt dem Vermieter mit, zu welcher Zeit und an welchem Ort der Leihgegenstand bereitgestellt werden soll. Gleiches gilt für die Rückgabe. Sollte der Mieter einen falschen Ort oder Zeitpunkt bekannt geben und dem Vermieter daraus Mehrkosten entstehen, haftet der Mieter für diese. Für Programmpunkte, welche ausfallen oder in Verzug geraten, weil der Mieter falsche Angaben gemacht hat, haftet der Vermieter nicht.
Sollte der Mieter ohne zu stornieren den bereitgestellten Leihgegenstand nicht nutzen, so ist er dennoch zur vollen Zahlung der vertraglich / im Angebot / laut gültiger Preistabelle vereinbarten Kosten verpflichtet.
Sollte der Mieter den Leihgegenstand vorzeitig zurückgeben, gilt der ursprünglich vereinbarte Mietzeitraum und der ursprünglich vereinbarte Mietzins als Abrechnungsgrundlage.
Eine Verlängerung des Mietzeitraums ist nur nach Zustimmung des Vermieters gestattet. Sollte eine Verlängerung zustande kommen, gelten die Preise der aktuellen Preisliste oder die vertraglich geregelten Preise für jeden weiteren Nutzungstag.


§ 3 Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, den Leihgegenstand pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln und zu verwenden.
Während der Nichtverwendung durch den Mieter ist der Leihgegenstand vor Beschädigung und Zugriffen Unbefugter sicher zu verwahren. Der Leihgegenstand ist dazu außerhalb geschlossener Räume an massiven, feststehenden Gegenständen mit den mitvermieteten Schlössern zu sichern. Bei mehrtägiger Nutzung des Leihgegenstandes ist dieser über Nacht in verschlossenen Räumen gesichert zu verwahren.
Der Mieter verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Rückgabe des Leihgegenstandes dem Vermieter unaufgefordert mitzuteilen. 

§4 Reparaturen bei Defekten
Muss der Leihgegenstand während der Mietdauer repariert werden, trägt der Mieter die Kosten bis zu einer maximalen Höhe von 50 € pro Fahrrad / Anhänger / E-Bike ect. Alle darüber hinaus gehenden Kosten trägt der Vermieter, es sei den die Schäden wurden durch den Mieter fahrlässig, mutwillig oder durch falsche Bedienung / Handhabung / Nutzung oder Überlastung des Leihgegenstandes herbeigeführt. Sollte der Schaden durch letztere Handlungen des Mieters herbei geführt wurden sein, trägt der Mieter die gesamten Kosten.
Sollte es sich um Reparaturen handeln, welche der Vermieter zu tragen hat, so behält sich dieser wahlweise das Austauschen des Leihgegenstandes, die Reparatur vor Ort durch einen Monteur des Vermieters oder die Beauftragung einer Werkstatt vor Ort vor. Sollte eine Werkstatt vor Ort mit der Reparatur beauftragt werden, so sind Art, Umfang und voraussichtliche Kosten vor Beginn der Reparatur durch die beauftragte Werkstatt und den Mieter mit dem Vermieter abzustimmen. Beauftragt der Mieter, ohne entsprechende Absprache mit dem Vermieter eine Werkstatt, so hat der Mieter die Kosten zu tragen.
Sollte der Mieter den Leihgegenstand mit einem entstandenen Defekt weiter nutzen, ohne den Vermieter darüber in Kenntnis zu setzen und sich dessen Einverständnis einzuholen, haftet der Mieter in vollem Umfang für daraus entstehende Schäden, Schäden an Dritten und Rechtsverletzungen.
Der Vermieter schließt einen „Abschleppservice“ generell aus. Alle Defekte sind dem Vermieter über die aktuelle Telefonnummer des Vermieters sofort mitzuteilen. Das weitere Verfahren wird zwischen Mieter und Vermieter abgesprochen. Sollte eine weitere Nutzung des Leihgegenstandes nicht möglich sein und die Rückgabe am Ort des Defektes vereinbart werden, so trägt der Vermieter nicht die Kosten für die ersatzweise Weiterfahrt des Mieters (Tickets für ÖPNV, Taxi, ect.).
Der Vermieter behält sich nach Rückgabe jedes Leihgegenstandes, das Recht vor den Mieter innerhalb von 2 Werktagen über entstandene Defekte und damit verbundene Kosten zu informieren. Der Mieter haftet für diese entsprechend.

§5 Haftung, Unfall, Diebstahl
Der Vermieter haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung des Vermieters entfällt im Fall einer unbefugten und / oder unsachgemäßen Benutzung des Leihgegenstandes.
Der Vermieter haftet nicht und ist nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn die Räder nicht zum gewünschten Zeitpunkt am vereinbarten Lieferort stehen und er die Verspätung nicht zu verantworten hat (Verspätung z.B. verursacht durch Stau, Sperrungen, Fahrzeugdefekte, höhere Gewalt, Umwelteinflüsse). Er wird sich bemühen, die Verspätungen und Schäden für den Mieter so gering wie möglich zu halten.
Der Mieter hat das Fahrrad in demselben Zustand zurück zu geben, in dem er es übernommen hat. Ebenso haftet der Mieter für Schäden aus Diebstahl, Beschädigung, Teilverlust und / oder Verlust des Leihgegenstandes, während der Zeit zwischen Übernahme des Leihgegenstandes vom Vermieter bis zu dessen Rückgabe bei diesem, für die Kosten der Wiederinstandsetzung, der Wiederbeschaffung durch den Vermieter sowie für die entfallenen Mietkosten maximal bis zu folgenden Höhen:

  • Pro Tourenrad: 300 €,
  • pro Kinderrad oder Kinderanhänger oder Nachlaufrad 250 €,
  • pro Kindersitz 50 €,
  • pro E-Bike 300 €, wenn nachgewiesen wird, dass das Rad entsprechend § 3 gesichert war und der Schlüssel beim Vermieter abgegeben wird, ist das nicht der Fall, Haftung zum jeweiligen Wiederbeschaffungswert (die Entscheidung obliegt der Versicherung des Vermieters),
  • Weiteres Zubehör nach Wiederbeschaffungswert.

Im Falle von Diebstahl, Verlust, Beschädigung durch Dritte, Unfall, Vandalismus ect. hat der Mieter eine entsprechende Anzeige bei der Polizei zu erstellen. Ebenso hat er den Vorfall umgehend dem Vermieter und seiner Haftpflichtversicherung zu melden. Sollte die Haftpflichtversicherung des Mieters für den Schaden aufkommen, so tritt der Mieter die Ansprüche gegenüber der Versicherung an den Vermieter ab. Sollte die Versicherung nicht aufkommen haftet er in vollem Umfang persönlich.
Bei Verlust von Fahrradcomputern, Schlössern, Schlüsseln usw. haftet der Mieter in voller Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Bei Verlust von Schlüsseln für E-Bikes haftet er für alle folge Kosten, das schließt auch den Tausch der Schlösser am Rad (z.B. Schloss am Akku) mit ein. Ergänzend behält sich der Vermieter vor, den Arbeitsaufwand sowie Porto und Versandkosten für die Wiederbeschaffung / den Austausch in Rechnung zu stellen.
Der Leihgegenstand wird dem Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses in sauberen Zustand übergeben. Sollte der Leihgegenstand bei Rückgabe durch den Mieter mehr als üblich verschmutzt sein, entsteht dem Vermieter damit ein erhöhter Reinigungsaufwand welcher mit 15 € pro Fahrrad / E-Bike / Anhänger berechnet werden kann.
Die Haftung des Mieters beginnt mit der Auslieferung des Leihgegenstandes an den zwischen Mieter und Vermieter vereinbarten Ort. Die Haftung des Mieters endet, mit Rückholung des Leihgegenstandes durch den Vermieter vom vereinbarten Ort. Dabei ist es in beiden Fällen unerheblich ob der Mieter vor Ort ist oder eine Übergabe ohne persönlichen Kontakt erfolgt.


§6 Schlussbestimmungen
Mietverträge sind grundsätzlich in Schriftform zu regeln. Elektronische Form ist zulässig. Nebenabreden sind schriftlich zu dokumentieren. Bei Buchung über eine elektronische Buchungsmaske, egal ob auf der eigenen Website des Vermieters oder über eine dritte Website, gilt die Anfrage des Mieters als verbindlicher Buchungswunsch. Durch Bestätigung dieses Wunsches durch den Vermieter wird diese Buchung verbindlich.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter ist der jeweilig aktuelle Geschäftssitz des Vermieters.

AGB Radverleih Mittelelbe Tourismus GmbH, Version April 2020.

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